Oft gefragt
Unterlagen wie die Teilungserklärung, Protokolle etc. können nur dem veräußernden
Eigentümer ausgehändigt werden. Auskünfte werden daher nur über den veräußernden Eigentümer
erteilt.
Das Rechtsverhältnis besteht zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft. Da
das Mietverhältnis den Wohnungseigentümer bzw. Sondereigentümer und den Mieter
betrifft, dürfen von der Verwaltung keine Auskünfte an Mieter erteilt werden. Diese
können nur über den jeweiligen Eigentümer, d.h. Vermieter erfolgen. Ansprechpartner des
Mieters ist daher immer der Vermieter.
Erforderlich ist die ungestörte Abhaltung der Versammlung unter Ausschluss Dritter. Teilnehmen an der Wohnungseigentümerversammlung dürfen daher nur im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer bzw. deren Bevollmächtigte. Dabei sind die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung zu evtl. Vertretungsbeschränkungen zu beachten. Ggf. dürfen bei berechtigten Interesse wie z.B. bei hohem Alter oder Gebrechlichkeit eines Wohnungseigentümers auch Dritte oder auch Fachleute wie Architekten oder Rechtsanwälte teilnehmen.
Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, sich durch jeden beliebigen
Dritten in der Ausübung seines Stimmrechts und damit in der Teilnahme an der
Wohnungseigentümerversammlung vertreten zu lassen. Sind Eheleute gemeinsam- zur ideellen
Hälfte- Eigentümer ihrer Wohnung können sie gemäß
§ 25 Abs.2 WEG ihr Stimmrecht nur gemeinsam ausüben. Ggf. darf nur an den Ehegatten, einen anderen
Wohnungseigentümer, an den Verwalter oder andere in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Berechtigte eine Vollmacht erteilt werden.
Jeder Eigentümer sollte vor Vollmachtserteilung die
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung lesen!
Nach § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Zahl der in seinem
Eigentum stehenden Wohnungen und unabhängig der auf seine Wohnung entfallenden
Miteigentumsanteile eine Stimme. (Kopfprinzip) Diese Regelung kann durch die
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abbedungen werden. Danach kann sich das
Stimmrecht nach der Höhe der Miteigentumsanteile oder nach der Zahl der Wohnungen richten.
(Anteils-/Wert- oder Objektprinzip)
Das Stimmrecht ist unlösbar mit dem Eigentumsrecht verbunden. Daher steht das Stimmrecht
jedem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu. Auch im Fall der Belastung des
Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch hat der Eigentümer das Stimmrecht und nicht der
Nießbraucher.
Viele Kostenpositionen sind von der Belegung unabhängig. Enthält die
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung keine Regelungen, sind gemäß § 16 Abs. 2 WEG die
Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Auf der Eigentümerversammlung
wird jedes Jahr ein Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan
beschlossen, der die Zahlungsverpflichtungen jedes Eigentümers als Anspruchsgrundlage begründet.
Die Zahlungen sind bei den Verbrauchskosten (wie Wasser- und Heizkosten)
nach dem Vorjahresverbrauch eingestuft. Das beschlossene Hausgeld ist daher auch bei Leerstand zu zahlen.
Die Abwicklung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum obliegt der Verwaltung. Der Verwalter hat aber weder aus versicherungs- noch wohnungseigentumsrechtlichen Gründen die Kompetenz, Schäden im Sondereigentum abzuwickeln. Dies gilt im Grundsatz auch, wenn der Schaden vom Gemeinschaftseigentum ausging. Daher können und dürfen wir uns nicht mit der Abwicklung von Schäden in Ihrer Wohnung befassen. Als besonderen Service können wir Ihnen jedoch einen Weg zur Schadensabwicklung über das von uns eingeschaltete Versicherungsmaklerunternehmen INCON GmbH & Co. Assekuranz KG aufzeigen. Bitte sprechen Sie uns dazu an.